Art. 1 Abs. 125 - 129 des Gesetzes Nr. 124/2017 (Jahreswettbewerbsgesetz); abgeändert durch das Gesetzesdekret Nr. 34 vom 30.04.2019 und mit Änderung umgewandelt durch das Gesetz Nr. 58 vom 28. Juni 2019 (Dringende Maßnahmen zur Förderung des Wirtschaftswachturms und zur Bewältigung spezifischer Krisensituationen), sieht vor, dass Vereine, gemeinnützige Organisationen und Stiftungen bis zum 28. Juni eines jeden Jahres, ab dem Jahr 2018, die im Vorjahr erhaltenen öffentlichen Beiträge/Zuwendungen auf ihrer Website veröffentlichen (Beiträge öffentlichen Hand oder dieser gleichgestellten Körperschaften Subventionen, Unterstützungen, wirtschaftliche Vergünstigungen, Beiträge oder Beihilfen, in Form von Geldmitteln oder Sachleistungen, die keinen allgemeinen Charakter aufweisen und keine Gegenleistung, Entgelt oder Schadensersatz darstellen).